Zusätzliche Informationen zu Bauleistungen nach § 13b UStG.
Der § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG regelt die Steuerschuldumkehr, wenn zwei bauleistende Unternehmen miteinander Geschäfte machen. Das bedeutet, dass das leistende Bauunternehmen dem leistungsempfangenden Bauunternehmen eine Rechnung ohne Umsatzsteuer ausstellt. Das Unternehmen, welches die Bauleistungen empfängt, hat die Umsatzsteuer abzuführen.
Im Jahr 2014 gab es hier einige Änderungen. Für Aufträge die vor dem 14.02.2014 begonnen wurden, genügte die Freistellungsbescheinigung nach § 48 EStG damit die Steuerschuldumkehr anzuwenden war. Ab dem 14.02.2014 bis zum 30.09.2014 war die Steuerschuldumkehr anzuwenden, wenn beiden Unternehmen eine Freistellungsbescheinigung vorlag und der Leistungsempfänger eine schriftliche Bestätigung abgab, dass die Bauleistung von ihm weiterverwendet wird. Seit dem 01.10.2014 ist es nun zwingend erforderlich, dass beiden Unternehmen der amtliche Vordruck UST 1 TG vorliegt. Dieser Vordruck wird bauleistenden Unternehmen vom zuständigen Finanzamt ausgestellt. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen nachhaltig Bauleistungen ausführt. Mit nachhaltig sind hier 10 % des Umsatzes (Weltumsatzes) gemeint (13b.3 UStAE).
Beispiele für Bauleistungen an Bauwerken laut Abschnitt 13b.2 UStAE:
- Herstellung, Instandhaltung, Änderung, Abbruch
- Außenanlagen, Erdarbeiten, Rohbau mit Dach, Innenausbau
- Reparatur- und Wartungsarbeiten über 500 Euro
Keine Bauleistungen:
- Planung und Überwachung
- Materiallieferung, Miete für Arbeitsgeräte
Weitere passende Links:
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