Machen Sie Geschenke an Geschäftspartner, sollten Sie folgende Punkte beachten:
Wenn der Inhaber einer Firma seinem Geschäftspartner etwas schenkt, kann er die Kosten dafür als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen.
ACHTUNG:
- das Geschenk muss aus betrieblichen Gründen gemacht werden
- es darf damit keine Gegenleistung verbunden sein
- der Kaufpreis muss unter 35,00 Euro pro Jahr und beschenkter Person liegen (Freigrenze: ist der Betrag höher, ist der Kaufpreis komplett nicht mehr als Betriebsausgabe zu verbuchen – der Kaufpreis wird zur Privatausgabe = Entnahme aus dem Betriebsvermögen = privat in der Einkommensteuer nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG versteuern)
- jedes Geschenk muss ab einem Wert von 10,00 Euro in der Buchhaltung mit dem Namen des Begünstigten und dem Anlass erfasst werden
Schenkt man seinem Geschäftspartner etwas, das er nur betrieblich nutzen kann, entfällt die 35-Euro-Freigrenze. Solche Geschenke dürfen teurer sein.
Zu beachten ist, dass der beschenkte Geschäftspartner das Geschenk als Einnahme behandeln muss. Daraus folgt, dass er für diese Einnahme Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer zahlen muss. Um den Geschäftspartner damit nicht zu belasten, kann das Geschenk im Vorab pauschal mit 30% von uns versteuert werden. Am besten weisen wir ihn darauf hin, dass wir das Geschenk bereits versteuert haben, damit er die Steuer nicht auch noch zahlt. Laut Einkommensteuergesetz sind wir sogar verpflichtet, ihm dies mitzuteilen (§ 37b EStG). Auch diese Pauschalsteuer kann von uns als Betriebsausgabe angesetzt werden.
Allerdings ist hier zu beachten, wer ein Geschenk pauschal versteuert, muss das für alle Kunden und alle Geschenke machen, ohne Ausnahme. Pro Person und Jahr dürfen Sie maximal Geschenke mit einem Wert bis 10.000 Euro pauschal versteuern.
Für kleinere Geschenke mit einem Wert bis zu 10,00 Euro wird keine Steuern fällig, hier spricht man von so genannten Streuartikeln.