Geringwertige Wirtschaftsgüter ( GWG ) i.d.F. des UntStRefG 2008 – Poolabschreibung
Die bisherigen Voraussetzung für die Annahme eines GWG gelten weiter. Es muss sich also um ein bewegliches Wirtschaftsgut handeln, das selbstständig nutzbar ist. Es entfällt die Voraussetzung der Aufnahme in ein besonderes Verzeichnis. Das bisherige Wahlrecht zur Sofortabschreibung gibt es jetzt nicht mehr, die GWG bis 150 € müssen jetzt zwingend sofort abgeschrieben werden.
Überschreiten die Nettonschaffungskosten den Wert von 150 € jedoch nicht den Betrag von 1000 €, gibt es eine neue Gruppenbewertung, wenn die Wirtschaftsgüter selbstständig nutzbar sind. Für diese Wirtschaftsgüter ist ein Sammelposten zu bilden und über fünf Jahre abzuschreiben. Dieser Sammelposten wird als ein seperates Konto der Sachanlagen geführt. Scheidet ein Wirtschaftsgut während dieser Zeit aus dem Betriebsvermögen aus, so wird der Sammelposten nicht gemindert. Im Jahr der Anschaffung wird die volle Abschreibung, in Höhe von 20 Prozent, gewährt. Es muss also nicht, wie ansonsten bei der AfA, monatsweise gerechnet werden. Quasi wird vom Gesetzgeber immer eine Anschaffung im Januar unterstellt.
Durch das Jahressteuergesetz 2008 wird nun klargestellt, dass die neuen Regeln für GWG auch für Einnahmen-Überschussrechner gelten.
Im Privatvermögen hingegen bleibt es bei der bisherigen 410 € Regelung.
Wahlrecht
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