Abschreibung von Computersoftware

Wie kann ich bei meiner Entscheidung für die Abschreibung von Computersoftware vorgehen.

Bei Computersoftware unterscheidet man zwischen immateriellen Wirtschaftsgütern und sogenannten Trivialrogrammen.

Als Trivialprogramme können der Einfachheit halber alle Programme betrachtet werden, die weniger als 150 € (netto) gekostet haben. Diese werden dann sofort in voller Höhe abgeschrieben.
Continue reading

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

Geringwertige Wirtschaftsgüter ( GWG ) i.d.F. des UntStRefG 2008 – Poolabschreibung

Die bisherigen Voraussetzung für die Annahme eines GWG gelten weiter. Es muss sich also um ein bewegliches Wirtschaftsgut handeln, das selbstständig nutzbar ist. Es entfällt die Voraussetzung der Aufnahme in ein besonderes Verzeichnis. Das bisherige Wahlrecht zur Sofortabschreibung gibt es jetzt nicht mehr, die GWG bis 150 € müssen jetzt zwingend sofort abgeschrieben werden.

Überschreiten die Nettonschaffungskosten den Wert von 150 € jedoch nicht den Betrag von 1000 €, gibt es eine neue Gruppenbewertung, wenn die Wirtschaftsgüter selbstständig nutzbar sind. Für diese Wirtschaftsgüter ist ein Sammelposten zu bilden und über fünf Jahre abzuschreiben. Dieser Sammelposten wird als ein seperates Konto der Sachanlagen geführt. Scheidet ein Wirtschaftsgut während dieser Zeit aus dem Betriebsvermögen aus, so wird der Sammelposten nicht gemindert. Im Jahr der Anschaffung wird die volle Abschreibung, in Höhe von 20 Prozent, gewährt. Es muss also nicht, wie ansonsten bei der AfA, monatsweise gerechnet werden. Quasi wird vom Gesetzgeber immer eine Anschaffung im Januar unterstellt.

Durch das Jahressteuergesetz 2008 wird nun klargestellt, dass die neuen Regeln für GWG auch für Einnahmen-Überschussrechner gelten.

Im Privatvermögen hingegen bleibt es bei der bisherigen 410 € Regelung.

Wahlrecht

Continue reading

Rabattfreibetrag

Für die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden, kann bei der Berechnung des geldwerten Vorteils ein Freibetrag von 1.080 € jährlich (Rabattfreibetrag nach §8 Abs. 3 EStG) angesetzt werden.

Warengutschein

Warengutschein

Ein bei einem Dritten einzulösender Warengutschein ist nur dann ein Sachbezug, wenn:

  • die Ware oder Dienstleistung der Art und Menge nach konkret bezeichnet ist. Es darf weder ein anzurechnender Betrag noch ein Höchstbetrag angegeben werden.
  • der Arbeitgeber Vertragspartner des aus dem Gutschein verpflichteten Dritten ist.

Anderenfalls handelt es sich um eine Geldzahlung für die die 44-€-Freigrenze für Sachbezüge nicht angewendet werden kann.
Continue reading

Sachbezug

Grundsätze

Der § 8 Abs. 1 EStG bestimmt, dass zum Arbeitslohn alle Einnahmen gehören, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die Einnahmen gewährt werden ist unerheblich.

Sachbezüge sind z. B. freie Verpflegung, kostenlose oder verbilligte Abgabe von Gütern, kostenlose oder verbilligte Nutzung einer Wohnung.

Im Zusammenhang mit den Sachbezügen steht der Begriff geldwerter Vorteil.
Continue reading