Einige Zusatzinformationen bei Leistungen im Ausland!
Hier stellt sich grundsätzlich die Frage, wo ist die Leistung umsatzsteuerpflichtig, in Deutschland oder im Ausland? Um diese Frage zu klären, sollte man zwischen Geschäften mit ausländischen Unternehmen oder Privatpersonen unterscheiden.
Ist der ausländische Kunde ein Unternehmer, so ist die Leistung in dem Land umsatzsteuerpflichtig in dem der Kunde seinen Firmensitz hat (§ 3a Abs. 2 UStG).
Wenn der Leistungsempfänger jedoch eine Privatperson ist, wird die Umsatzsteuer in dem Land des leistenden Unternehmers erhoben (§ 3a Abs. 1 UStG).
Von dieser grundsätzlichen Regelung gibt es jedoch einige Ausnahmen, diese finden wir ebenfalls im § 3a des Umsatzsteuergesetzes.
- Der § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG regelt, dass sonstige Leistungen welche im Zusammenhang mit einem Grundstück ausgeführt werden dort umsatzsteuerpflichtig sind, wo das Grundstück liegt. Zu diesen sonstigen Leistungen gehören zum Beispiel Mieten und Pachten oder Baumaßnahmen an einem Haus. (Ausnahmen sind Finnland und die Schweiz)
- Bei der kurzfristigen Vermietung eines Beförderungsmittels ist der Ort der Leistung da, wo das Beförderungsmittel dem Empfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG). Handelt es sich jedoch um eine langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln an Privatpersonen, so gilt der Wohnsitz des Leistungsempfängers als Leistungsort.
- Bei kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, sportlichen und unterrichtenden Tätigkeiten für Privatpersonen wird die Umsatzsteuer in dem Land berechnet, in dem die Tätigkeit ausgeführt wird (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG). ACHTUNG NEUREGELUNG AB 2015!
- Bei Eintrittsgeldern für Veranstaltungen und Messen wird die Umsatzsteuer in dem Land berechnet, indem die Veranstaltung stattfindet (Ausnahmen: Schweiz, Schweden). Siehe dazu (§ 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG).
- Im § 3a Abs. 4 UStG werden die so genannten Katalogleistungen an Privatpersonen mit Sitz im Drittland geregelt. Zu diesen Leistungen zählen zum Beispiel Urheberrechte, Markenrechte, Patente, Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Leistungen von Rechtsanwälten, Patentanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Dolmetschern und Übersetzern, Ingenieure, außerdem Gestellung von Personal und Leistungen im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung. Es gibt weitere Leistungen die im Einzelfall abgeprüft werden sollten. In diesen Fällen ist die Umsatzsteuer im Land des Leistungsempfängers zu berechnen.
- Der § 3a Abs. 8 UStG regelt, dass Veranstaltungsleistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, als im Drittlandsgebiet ausgeführt zu behandeln sind. Erbringt ein Unternehmen eine Leistung auf dem Gebiet der Telekommunikation, so ist diese auch im Drittlandsgebiet umsatzsteuerpflichtig, wenn sie dort genutzt oder ausgewertet wird.
Unternehmernachweis EU-Ausland
Bei Geschäften innerhalb der EU Mitgliedstaaten hilft uns die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Der Rechnungsaussteller ist dazu verpflichtet diese Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu prüfen. Außerdem muss die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit dem Ort der Leistung übereinstimmen. Sind diese Vorgaben erfüllt, kann die Rechnung ohne Umsatzsteuer ausgestellt werden.
Unternehmernachweis Drittland
Bei Geschäften außerhalb der EU Mitgliedsstaaten muss man selbst herausfinden ob der Kunde Unternehmer ist oder nicht. Man kann zum Beispiel eine Bestätigung vom Kunden selbst anfordern oder von dessen Finanzamt.
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Drittland empfangene Dienstleistung
EU Ausland erbrachte Dienstleistung
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