Zum 1.1.2015 muss bezüglich der Umsatzsteuer bei elektronischen Dienstleistungen an Privatpersonen einiges an Neuregelungen beachtet werden.
Bisher wurde die Umsatzsteuer auf diese Leistungen im Land des Anbieters besteuert und abgeführt § 3a Abs.1 UStG. Ab 2015 wird nun die Umsatzsteuer bei elektronischen Dienstleistungen in das Land abgeführt, in dem der Kunde (Privatperson) seinen Wohnsitz hat und es ist auch der Steuersatz aus diesem Land anzuwenden.
Hintergrund der Regelung sind die EU-Richtlinie 2008/8/EG vom 12. Februar 2008 und die EU-Durchführungsverordnung 1042/2013, vom 07.10.2013, welche ab dem Jahr 2015 nicht nur im deutschen Umsatzsteuergesetz, sondern in allen EU-Staaten umgesetzt werden.
Es soll damit verhindert werden, dass Unternehmen wie z.B. Amazon ihren Firmensitz in Länder mit günstigeren Steuersätzen verlagern. So zahlt Amazon (Firmensitz in Luxemburg) für digitale Bücher den dort geltenden reduzierten Steuersatz von 3%. Wäre der Firmensitz Deutschland, müssten 19% abgeführt werden, hier gilt im Gegensatz zu gedruckten Büchern nicht einmal der ermäßigte Steuersatz von 7%.
Sie sind als Unternehmer ersteinmal nur davon betroffen, wenn Sie elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen ausführen. Dann bewegen Sie sich auf dem sogenannten B2C Markt (Business to Consumer). Erbringen Sie die Leistungen B2B (Business to Business), also an andere Unternehmen, gelten die Regelungen nicht.
Ihre Leistung muss auf dem elektronischen Weg erbracht worden sein. Wenn ein Kunde also über das Internet eine CD oder Software bei Ihnen bestellt und Sie schicken Ihm diese per Datenträger, so wurde die Leistung nicht auf elektronischem Wege erbracht.
Zu den von der Regel betroffenen Leistungen gehören entsprechend Punkt 3a.10 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE):
- Software-Downloads
- E-Books, Musik- & Film-Downloads
- Kostenpflichtige Communities
- SaaS, z.B. Online-Tools
- Onlinespiele
- Webhosting
- Webdesign, SEO & Onlinemarketing
- Streaming
- Online-Recherchedienste
sowie
- sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation,
- Rundfunk- und Fernsehleistungen
Weiterhin ist zu beachten, verkaufen Sie zum Beispiel auf einer Plattform ein von Ihnen geschriebenes E-Book und Sie treten auf dieser Plattform als Verkäufer auf, so sind Sie von der Regelung betroffen.
Haben Sie eine App programmiert und vertreiben diese im App Store oder im Google Play Store, dann trifft für Sie diese Regelung nicht zu. Denn hier sind Apple oder Google die Verkäufer.
Das könnte man annehmen, da hier ja eine EU-Richtlinie umgesetzt wird. Aber es sind alle Länder auch außerhalb der EU betroffen. Sie können hier ein entsprechendes Beispiel nachlesen (Beispiel 44). Die EU kann nicht die Regeln für andere Länder aufstellen, aber bestimmen wo der Ort der Leistung für die Händler in der EU ist. Das weitere Regeln Doppelbesteuerungsabkommen.
Der Unternehmer hat hier 2 Möglichkeiten:
- er meldet die Steuer in jedem betreffenden Land an und überweist diese an die entsprechend zuständige Behörde
- oder er nutzt das extra für die Neuregelung eingerichtete “Mini-One-Stop-Shop”-Verfahren (MOSS) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Deutschland. Dieses wird als vereinfachtes Besteuerungsverfahren eingeführt (§ 18 h UStG).
Der Unternehmer hat bei der zweiten Variante den Vorteil, dass er sich eben nicht in jedem EU-Mitgliedsland registrieren lassen und dort die Umsatzsteuer bei elektronischen Dienstleistungen abführen muss. Er muß sich, vorausgesetzt der Firmensitz ist Deutschland, jedoch vor dem Beginn des Besteuerungszeitraums
- beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
- nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
- durch Datenfernübertragung nach der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung anmelden.
Der Besteuerungszeitraum ist das Kalendervierteljahr, für 2015 muss man sich also vor dem 1.1.2015 angemeldet haben. Diese Anmeldung gilt für alle EU-Länder, in denen der Unternehmer weder einen Sitz noch eine Betriebsstätte hat. Sie endet mit dem ebenfalls auf elektronischem Wege angezeigten Widerruf, der auch vor Beginn des Besteuerungszeitraumes erfolgen muss.
Die für das Verfahren vorgesehene Umsatzsteuererklärung muss beim BZSt bis zum 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums mit amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden. Der Unternehmer zahlt die Steuerschuld auch an das Bundeszentralamt für Steuern, welches die Zahlung auf die betreffenden Staaten verteilt. Auch wenn keine die Richtlinie betreffenden Umsätze erzielt wurden, ist die Erklärung pünktlich abzugeben.
Weitere Folgen
Gerade kleinere Unternehmen werden durch diese Änderungen schwer belastet. Der Online-Shop des Unternehmers muss jetzt nämlich einiges mehr leisten.
- Da ja nun der Steuersatz des Wohnortes des Kunden gilt, muss der Shop nach der Eingabe des Wohnortes den korrekten Preis mit der entsprechenden Steuer anzeigen. Dieses würde allerdings zur Abmahnung führen, wenn der Kunde erst den korrekten Preis mit Steuer während der Bestellung sieht. Der Kunde muss vom Shop also von Beginn an die Preise seines Landes sehen.
- Ist der Kunde ein Unternehmer, kann er die Leistung ja für sein Unternehmen verwenden oder eben nicht. Dieses ist jetz für die Frage der Steuerschuld interessant und muss vom Shop abgefragt und verarbeitet werden.
- Ist das Unternehmen Endverbraucher, dann ist zwingend das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden § 3a Abs. 2 UStG, wobei der Kunde die Steuer schuldet und der Leistungserbringer eine Netto-Rechnung ausstellt. Es wird die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung erforderlich.
- Wird die Leistung nicht für das Unternehmen verwendet, so greift § 3a Abs. 5 UStG für Privatpersonen und die Umsätze gehören zur Neuregelung.
- Der Unternehmer muss in seinem Shop sämtliche Steuersätze der Länder und die Sonderregeln für eventuelle Ermäßigungen bei bestimmten Leistungen verarbeiten.
- Kunden könnten versuchen durch falsche Angaben zum Wohnort einen niedrigeren Preis zu erzielen.
Die Frage wird sein, ob sich bei solch immensen Mehraufwendungen kleinere Unternehmen nicht auf Inlandsgeschäfte beschränken werden.