Die GWG Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) wird ab dem 01.01.2018 von 410 Euro auf 800 Euro angehoben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 EStG). Was bedeutet das jetzt für Sammelposten, Wahlrecht und Abschreibung?
- GWG können ab dem 01.01.2018 im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abgeschrieben werden, wenn die Anschaffungs- und Herstellungskosten den Wert von 800 Euro nicht übersteigen (vorher 410 Euro).
- Der untere Grenzwert für GWG’s gem. § 6 Abs. 2 und Abs. 2a EStG wird von 150 € auf 250 € angehoben.
- Als Folge wird auch die Grenze für die Aufzeichnungspflicht von GWG’s von 150 € auf 250 € angehoben.
- Die neuen Grenzwerte für die Nutzung der Sammelposten-Regelung nach § 6 Abs. 2a EStG liegen zwischen 250,01 € und 1.000 €.
Die Wahlmöglichkeit, Wirtschaftsgüter in einem Sammelposten zusammenzufassen und über fünf Jahre abzuschreiben, bleibt bestehen. Es gilt auch weiter, dass die Entscheidung für einen Sammelposten einheitlich für alle im Wirtschaftsjahr angeschafften GWG getroffen werden muss.