Künstlersozialabgabe

Dieser Artikel beantwortet einige Fragen zur Künstlersozialabgabe nach KSVG.

Vielen Unternehmen ist nicht bewusst, dass eine Abgabepflicht an die Künstlersozialkasse besteht.

Was ist die Künstlersozialversicherung?

Seit 1983 sind selbstständige Künstler und Publizisten mit der Künstlersozialversicherung in den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung mit aufgenommen worden. Sie zahlen, ähnlich wie Arbeitnehmer, nur etwa 50% der Beiträge selbst, 20% kommen aus Zuschüssen des Bundes und 30% von Unternehmen die Kunst und Publizistik verwerten.
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GWG Grenze ab 2018

Die GWG Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) wird ab dem 01.01.2018 von 410 Euro auf 800 Euro angehoben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 EStG). Was bedeutet das jetzt für Sammelposten, Wahlrecht und Abschreibung?

  1. GWG können ab dem 01.01.2018 im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abgeschrieben werden, wenn die Anschaffungs- und Herstellungskosten den Wert von 800 Euro nicht übersteigen (vorher 410 Euro).
  2. Der untere Grenzwert für GWG’s gem. § 6 Abs. 2 und Abs. 2a EStG wird von 150 € auf 250 € angehoben.
  3. Als Folge wird auch die Grenze für die Aufzeichnungspflicht von GWG’s von 150 € auf 250 € angehoben.
  4. Die neuen Grenzwerte für die Nutzung der Sammelposten-Regelung nach § 6 Abs. 2a EStG liegen zwischen 250,01 € und 1.000 €.

Die Wahlmöglichkeit, Wirtschaftsgüter in einem Sammelposten zusammenzufassen und über fünf Jahre abzuschreiben, bleibt bestehen. Es gilt auch weiter, dass die Entscheidung für einen Sammelposten einheitlich für alle im Wirtschaftsjahr angeschafften GWG getroffen werden muss.

Rechnung

10 Fragen zum Thema Rechnung

Vor allem Selbstständige werden sich früher oder später mit dem Thema Rechnungen (auch Faktura) auseinander setzen müssen. Dabei treten viele verschiedene Fragen auf, zum Beispiel: wer darf überhaupt eine Rechnung ausstellen, welche Angaben muss diese Rechnung enthalten, welche Möglichkeiten der Rechnungs-Übermittlung gibt es und wie lange muss ich meine Rechnungen überhaupt aufbewahren.


Wer darf wann eine Rechnung ausstellen?

Die Ausstellung einer Rechnung ist lediglich Unternehmern vorbehalten. Privatpersonen dürfen lediglich eine qualifizierte Quittung ausstellen. Um hier Klarheit zu schaffen, sollten Sie wie folgt vorgehen:

  1. Liegt eine freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit vor (§ 18 Abs. 1 EStG)?
    Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit. Im § 18 werden weitere der so genannten Katalogberufe aufgeführt, diese lassen sich in folgende Gruppen unterteilen:

    1. Heilberufe: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten.
    2. Rechts- und wirtschaftsberatende Berufe: Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer, Steuerbevollmächtigte.
    3. Technisch-wissenschaftliche Berufe: Ingenieure, Architekten (Ausnahme siehe weiter unten), Handelschemiker, Lotsen.
    4. Medien- und Sprachberufe: Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer.
  2. Erfüllen Sie alle Merkmale, die für einen bestimmten Katalogberuf wesentlich sind, so üben Sie eine freiberufliche Tätigkeit aus, ansonsten ist Ihre selbstständige Tätigkeit als Gewerbebetrieb einzuordnen.Zu den freiberuflichen Tätigkeiten gehören neben den o. a. Katalogberufen auch »ähnliche Berufe« (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Ein ähnlicher Beruf liegt vor, wenn:
    1. der Beruf einem bestimmten Katalogberuf in allen wesentlichen Punkten entspricht,
    2. der den Beruf ausübende Steuerpflichtige einen dem Katalogberuf vergleichbaren Ausbildungsstand nachweist und
    3. bei einer gesetzlich vorgeschriebenen Erlaubnis für den Katalogberuf für den ähnlichen Beruf eine vergleichbare berufsrechtliche Regelung besteht.
  1. Liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor?
    Eine selbstständige nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist dann ein Gewerbebetrieb, wenn sie nicht als Ausübung eines freien Berufs oder einer anderen selbstständigen Tätigkeit anzusehen ist.

Wenn Sie also nun eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit ausüben, sind Sie Unternehmer und dürfen Rechnungen ausstellen.


Welche Angaben muss eine Rechnung enthalten?

  • den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
  • die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • das Ausstellungsdatum
  • eine eindeutige Nummer, welche sich einfach einem Nummernkreis zuordnen lässt
  • die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung
  • den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts (wenn die Lieferung oder Leistung noch nicht ausgeführt ist), sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist
  • das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt (Nettoumsatz, § 10 Abs. 1 S. 2 UStG) für die Lieferung oder sonstige Leistung sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist
  • den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt, und
  • in den Fällen, in denen der Unternehmer eine umsatzsteuerpflichtige Werkleistung oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück an einen Nichtunternehmer ausführt, einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers.


Welche Möglichkeiten habe ich, um meine Rechnung zu übermitteln?

Ein Rechnung kann in Papierform oder als elektronisches Dokument (per Datenfernübertragung) übermittelt werden. Dabei ist zu beachten, dass die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet sein muss. Das kann wie folgt geschehen:

  1. durch eine qualifizierte elektronische Signatur oder
  2. elektronischen Datenaustausch (EDI), wenn in der EDI-Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten oder
  3. durch ein innerbetriebliches Kontrollverfahren sofern der Rechnungsempfänger der elektronischen Rechnung zustimmt.

Wie lange sind Rechnungen aufzubewahren?

Der Unternehmer hat ein Doppel der von ihm ausgestellten Rechnungen zehn Jahre aufzubewahren. Auch Rechnungen die der Unternehmer erhalten hat, muss er zehn Jahre aufbewahren. Weiterhin ist zu beachten, dass die Rechnungen für den gesamten Zeitraum lesbar sein müssen, und dass nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen unzulässig sind. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist (§ 14b Abs. 1 UStG, § 147 AO).

Wer nicht Unternehmer ist hat nur bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück die erhaltenen Rechnungen oder vergleichbare Belege zwei Jahre aufzubewahren (§ 14b Abs. 1 Satz 5 UStG i.V.m § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG). Zudem ist es sinnvoll, Handwerkerrechnungen über den Neubau, den Umbau oder die Reparatur an einem Gebäude fünf Jahre lang aufzubewahren, um Ansprüche aus der Gewährleistungspflicht geltend machen zu können.

Was ist eine Kleinbetragsrechnung?

Für Rechnungen deren Gesamtbetrag 250 Euro (inklusive Umsatzsteuer) nicht übersteigen, gelten vereinfachte Regeln (§ 33 UStDV). Eine sogenannte Kleinbetragsrechnung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
  • das Ausstellungsdatum,
  • die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung und
  • das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.

Somit fallen gegenüber einer vollständigen Rechnung insbesondere der Leistungsempfänger, die Steuernummer, die Rechnungsnummer und der Leistungszeitraum weg.

Für Fahrausweise als Rechnungen gibt es ähnliche Erleichterungen (§ 34 UStDV).

Was ist bei Rechnungen umsatzsteuerrechtlich zu beachten?

Im Sinne des § 14 UStG in Verbindung mit §§ 31-34 der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung ist jedes Dokument eine Rechnung, wenn mit diesem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird. Dabei spielt die Bezeichnung des Dokuments keine Rolle. Nicht als Rechnung zu betrachten sind Papiere, die ausschließlich den Zahlungsverkehr betreffen, z. B. Kontoauszüge, Mahnungen, Lieferscheine.

Wenn ein Unternehmer

  • einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen
  • eine umsatzsteuerpflichtige Werkleistung oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück an einen Nichtunternehmer ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Der Leistungsempfänger muss die Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage zwei Jahre aufbewahren.
  • eine andere Leistung an einen Nichtunternehmer ausführt, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen

Wer darf wann wie viel Umsatzsteuer in Rechnung stellen?

Umsatzsteuer darf dem Grunde nach in Rechnung stellen, wer nach den Grundsätzen des Umsatzsteuergesetzes als Unternehmer gilt. Umsatzsteuer darf nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der Umsatz muss im Inland steuerbar sein!
    Steuerbar ist ein Umsatz grundsätzlich dann, wenn eine Lieferungen oder sonstige Leistung, durch einen Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt wurde.
  2. Der Umsatz muss steuerbar aber nicht steuerfrei sein!
    Nicht steuerfrei ist er grundsätzlich dann, wenn keine der im Katalog der ? Steuerbefreiungen (§4 UStG) genannten Steuerbefreiungen in Frage kommt. Die Höhe der Umsatzsteuer richtet sich nach dem maßgeblichen Steuersatz in Prozent, welcher mit dem Entgelt (Nettobetrag) multipliziert wird. Wird zu wenig Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, schuldet der leistende Unternehmer dennoch den Betrag, der korrekter Weise hätte ausgewiesen werden müssen. Wird zu viel Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, so ist auch der zu viel ausgewiesene Betrag an das Finanzamt zu zahlen. Eine Berichtigung falscher Rechnungen ist unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen möglich.
  3. Ausnahme: Die sogenannte Kleinunternehmerregelung.

Welche besonderen Anforderungen gelten für Rechnungen an ausländische Unternehmer?

In der Praxis sind folgende Umsätze häufig anzutreffen:

  • nicht steuerbare Umsätze
  • innergemeinschaftliche Lieferungen
  • Ausfuhrlieferungen

Im Folgenden ein paar Worte als Erläuterung zu diesen Umsätzen:

  1. nicht steuerbare Umsätze: Wird ein Umsatz nicht im Inland ausgeführt, so ist dieser nicht steuerbar. Dann müssen neben den allgemeinen Anforderungen an eine Rechnung, welche unter Frage 2. aufgelistet sind folgende zusätzlichen Angaben gemacht werden bzw. Voraussetzungen erfüllt werden:
    1. Es darf keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden.
    2. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UIN oder UStID) des Leistungsempfängers muss angegeben werden. (gilt jedoch nur für Leistungen an Unternehmer in der EU)
    3. Gegebenenfalls muss auch ein Hinweis auf das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren (Umkehrung der Steuerschuldnerschaft) erfolgen.
  2. innergemeinschaftliche Lieferungen: Wenn ein Unternehmer an einen anderen Unternehmer mit Sitz innerhalb der EU einen Gegenstand veräußert, so ist das eine innergemeinschaftliche Lieferung. Sie liegt nur dann vor, wenn der Gegenstand, oder die Ware, auch tatsächlich von dem EU-Land des liefernden Unternehmers in das EU-Land des empfangenden Unternehmers befördert oder versendet wird. Solche innergemeinschaftlichen Lieferungen sind grundsätzlich steuerfrei. Die Steuerfreiheit kann jedoch nur dann in Anspruch genommen werden, wenn neben den weiteren Voraussetzungen auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UIN oder UStID) beider Parteien auf der Rechnung vermerkt ist.
  3. Ausfuhrlieferungen: Auch bei der Ausfuhrlieferung verlässt der Gegenstand der Lieferung (Ware) das Ursprungsland. Die Ware gelangt am Ende der Beförderung oder Versendung in ein Drittland und nicht in einen EU-Staat. ?Da Unternehmer außerhalb der EU im Zusammenhang mit solchen Warenlieferungen nicht mit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auftreten können genügt für die Inanspruchnahme einer auch hier vorliegenden Steuerbefreiung durch den liefernden Unternehmer ein Nachweis über die tatsächliche Ausfuhr des Gegenstandes aus der EU. Meistens durch die Vorlage von zollamtlichen Ausfuhrpapieren.

Ist die Quittung auch eine Art Rechnung?

Eine Rechnung dokumentiert das Bestehen einer Forderung, eine Quittung bestätigt, dass eine Forderung erloschen ist, zum Beispiel durch eine Zahlung.

Was droht bei einer Verletzung der Rechnungspflichten?

Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Rechnungsausstellung oder gegen die zehnjährige Aufbewahrungspflicht kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden, ein Verstoß gegen die zweijährige Aufbewahrungsfrist (der nur durch einen Nichtunternehmer begangen werden kann) mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro (§ 26a Abs. 2 UStG).


Geschenke an Geschäftspartner

Machen Sie Geschenke an Geschäftspartner, sollten Sie folgende Punkte beachten:

Wenn der Inhaber einer Firma seinem Geschäftspartner etwas schenkt, kann er die Kosten dafür als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen.

ACHTUNG:

  1. das Geschenk muss aus betrieblichen Gründen gemacht werden
  2. es darf damit keine Gegenleistung verbunden sein
  3. der Kaufpreis muss unter 35,00 Euro pro Jahr und beschenkter Person liegen (Freigrenze: ist der Betrag höher, ist der Kaufpreis komplett nicht mehr als Betriebsausgabe zu verbuchen – der Kaufpreis wird zur Privatausgabe = Entnahme aus dem Betriebsvermögen = privat in der Einkommensteuer nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG versteuern)
  4. jedes Geschenk muss ab einem Wert von 10,00 Euro in der Buchhaltung mit dem Namen des Begünstigten und dem Anlass erfasst werden

Schenkt man seinem Geschäftspartner etwas, das er nur betrieblich nutzen kann, entfällt die 35-Euro-Freigrenze. Solche Geschenke dürfen teurer sein.

Zu beachten ist, dass der beschenkte Geschäftspartner das Geschenk als Einnahme behandeln muss. Daraus folgt, dass er für diese Einnahme Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer zahlen muss. Um den Geschäftspartner damit nicht zu belasten, kann das Geschenk im Vorab pauschal mit 30% von uns versteuert werden. Am besten weisen wir ihn darauf hin, dass wir das Geschenk bereits versteuert haben, damit er die Steuer nicht auch noch zahlt. Laut Einkommensteuergesetz sind wir sogar verpflichtet, ihm dies mitzuteilen (§ 37b EStG).  Auch diese Pauschalsteuer kann von uns als Betriebsausgabe angesetzt werden.

Allerdings ist hier zu beachten, wer ein Geschenk pauschal versteuert, muss das für alle Kunden und alle Geschenke machen, ohne Ausnahme. Pro Person und Jahr dürfen Sie maximal Geschenke mit einem Wert bis 10.000 Euro pauschal versteuern.

Für kleinere Geschenke mit einem Wert bis zu 10,00 Euro wird keine Steuern fällig, hier spricht man von so genannten Streuartikeln.

Betriebsveranstaltungen

Zuwendungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen sind kein Arbeitslohn wenn:

  • die Zuwendung bei solchen Veranstaltung auch üblich ist
  • die Betriebsveranstaltung herkömmlich (üblich) ist

„Übliche Zuwendung“ wird durch den Freibetrag von 110,00 € (bis 31.12.2014 als Freigrenze von 110,00 €) je Teilnehmer und Veranstaltung definiert. Der Freibetrag hat gegenüber der bisherigen Freigrenze den deutlichen Vorteil, dass selbst bei höheren Aufwendungen 110,00 € steuerfrei bleiben. Nur 2 Betriebsveranstaltungen im Jahr gelten als üblich. Analog zu A 72 (2) Satz 4 Nr. 2 LStR, bei der ein Pensionärstreffen
ebenfalls als Betriebsveranstaltung anerkannt wird, dürften Renter ebenfalls als Teilnehmer gelten. Ebenfalls kann z.B. ein eingeladener Pastor, der die als Träger der Einrichtung fungierende Kirchgemeinde vertritt, als Teilnehmer betrachtet werden.

Betriebsveranstaltungen sind:
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Genussmittel LStR

Genussmittel und Getränke (Kaffee, Tee, Cola, Mineralwasser, Zigaretten, Pralinen, Gebäck, Obst), die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt überlässt, bleiben steuer- und beitragsfrei. Eine wertmäßige Obergrenze enthalten die Lohnsteuer-Richtlinien nicht.

Der Begriff „Genussmittel“ ist eng auszulegen, z.B. Kantinenmahlzeiten gehören nicht dazu. Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Speisen ist nur dann als Aufmerksamkeit steuerfrei, wenn sie während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes und wegen einer günstigen Gestaltung des Arbeitsablaufes überlassen werden. Der Wert von 60,00 € darf ebenfalls nicht überstiegen werden.

Aufmerksamkeiten

Im folgendenden einige grundsätzliche Merkmale, welche Aufmerksamkeiten im buchhalterischen Sinne kennzeichnen.

  • im gesellschaftlichen Verkehr üblich
  • keine ins Gewicht fallende Bereicherung des Arbeitnehmers
  • Sachzuwendungen z.B. Blumen, Genussmittel, Buch, Tonträger bis 60,00 Euro
  • für Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen – besonderer Anlass oder persönliches Ereignis
  • Getränke und Genussmittel die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zum Verzehr im Betrieb überlässt – Wert unter 60,00 Euro
  • Speisen anlässlich eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes (z. B. außergewöhnliche betriebliche Besprechung) wenn das einer günstigen Gestaltung des Arbeitsablaufes dient – Wert unter 60,00 Euro
  • Geldzuwendungen sind stets Arbeitslohn

Gelegenheitsgeschenke

Gelegenheitsgeschenke

  • sind Sachzuwendungen von geringem Wert (Blumen, Buch, Tonträger)
  • nur aus besonderem Anlass (Geburtstag, Heirat …)
  • Wert darf ab 01.01.2015 60,00 € (vorher 40,00 €) nicht übersteigen

Wird die 60,00 € Freigrenze überschritten, ist die Zuwendung in vollem Umfang steuer- und beitragspflichtig.

Geldgeschenke sind stets steuer- und beitragspflichtig.
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Mobilfunkgeräte, Tablet-Computer nach § 13b UStG

Zusätzliche Informationen zum Thema Mobilfunkgeräte, Tablet-Computer nach § 13b UStG.

Die Rechtsgrundlage für die Steuerschuldumkehr bei z.B. Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern und Spielekonsolen, sofern die Auftragssumme über 5000 € im Jahr liegt, ist § 13b Abs. 2 Nr. 10 in Verbindung mit Abs. 5 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Beispiele sind im 13b.7 UStAE aufgeführt.

Navigationsgeräte, Spielkonsolen, MP3-Player, Antennen, Kondensatoren, und elektronische Filter gehören nicht zu den Geräten, die der Steuerschuldumkehr unterliegen.

Weitere passende Links:

Inland empfangene Lieferung § 13b UStG buchen
Inland ausgeführte Lieferung § 13b UStG buchen

Abfallwertstoffe und Metalle nach § 13b UStG

Zusätzliche Informationen zum Thema Abfallwertstoffe und Metalle nach § 13b UStG.

Die Rechtsgrundlage für die Steuerschuldumkehr bei Abfallwertstoffen und Altmetallen ist § 13b Abs. 2 Nr. 7 in Verbindung mit Abs. 5 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). In der Anlage 3 des UStG werden die betreffenden Stoffe und Materialien gelistet. Weiterhin sind Beispiele im 13b.4 UStAE aufgeführt.

Auch die Lieferung von Gold unterliegt laut dem Umsatzsteuergesetz der Steuerschuldumkehr. Dazu bilden die Rechtsgrundlage § 13b Abs. 2 Nr. 9 und der Abschnitt 13b.6 UStAE.

Lieferungen von unedlen Metallen, welche in der Anlage 4 des Umsatzsteuergesetzes aufgeführt sind, unterliegen seit dem 1. Oktober 2014 ebenfalls der Steuerschuldumkehr (§ 13b Abs. 2 Nr. 11).

Ist der Abfallwertstoff oder das Metall weder im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) aufgeführt, noch in den Anlagen 3 und 4 des Umsatzsteuergesetzes, sollten Sie sich dafür eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke „uvZTA“ bei der Zollabteilung des Bundesministeriums der Finanzen einholen, unter www.zoll.de.

Weitere passende Links:

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