§ 19 Besteuerung der Kleinunternehmer

Die Umsatzsteuer wird nicht erhoben, wenn der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden USt im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird (Kleinunternehmerregelung). Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung erklären, dass er auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre.

Bewirtungskosten

Die Kosten für die Bewirtung eines Geschäftspartners können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Hier ist zu beachten, dass die Bewirtungskosten aus einem geschäftlichen Anlass entstehen und angemessen sein müssen. Es ist zu beachten, dass die Aufwendungen um einen Privatanteil in Höhe von 30 Prozent korrigiert werden. Außerdem müssen die Aufwendungen durch einen entsprechenden Beleg der folgende Punkte enthalten sollte nachgewiesen werden:
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