Wie können wir eine Rechnung der Kategorie erbrachte Dienstleistung Drittland buchen?
Die Frage, in welchem Land die erbrachte Leistung umsatzsteuerpflichtig ist, richtet sich danach, wo der Ort der Leistung liegt. Zur Bestimmung dieses Ortes unterscheidet das Gesetz zwischen
- Unternehmern und Privatpersonen
- und der Art der Leistung.
Dienstleistungen, die an eine Privatperson erbracht werden, unterliegen grundsätzlich der Besteuerung des Landes, von dem aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt, sog. Sitzortsprinzip. Wird die Dienstleistung von einer Betriebsstätte des Unternehmers ausgeführt, gilt der Ort dieser Betriebsstätte als Ort der Leistung.
Bei Dienstleistungen, die ein Unternehmer an einen anderen (im Drittland ansässigen) Unternehmer für dessen Unternehmen erbringt, ist grundsätzlich der Ort der Umsatzbesteuerung dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt, sog. Empfängerortsprinzip. Wird die Dienstleistung an eine Betriebsstätte des Unternehmers ausgeführt, erfolgt die Besteuerung nicht am Unternehmenssitz, sondern am Ort der Betriebsstätte.
Die Steuerbarkeit des Umsatzes und die Frage danach, wer Schuldner der Umsatzsteuer ist – der leistende oder der empfangende Unternehmer – richten sich nach den nationalen Steuervorschriften im Land des Leistungsempfängers. Es gibt auch einige Sonderregeln und Außnahmen des Empfängerortsprinzips.
Liegt der Leistungsort in einem Drittland, sind Kenntnisse der in diesem Land geltenden Besteuerungsvorschriften unabdingbar, um Fragen hinsichtlich der Steuerbarkeit des Umsatzes und der Steuerpflicht zu klären. Im Zweifelsfall sollte daher immer fachkundiger Rat eingeholt werden. Weiterhelfen können auch die Auslandshandelskammern des jeweiligen Landes.
Beispiel:
Ein Schweizer Kunde wurde von uns für 1000 Euro beraten. Die Leistung ist in der Schweiz umsatzsteuerpflichtig. Wir erstellen also eine Rechnung ohne ausgewiesene Umsatzsteuer. Der Kunde muss für diese Beratung die Umsatzsteuer der Schweiz zahlen.
Buchung SKR03:
- 8338 – Erlöse aus im Drittland steuerbaren Leistungen, im Inland nicht steuerbare Umsätze = 1.000,00 (USt-VA Feld 45)