Was ist zu beachten, wenn wir Ausgangsechnungen der Kategorie Inland – Erbrachte Leistung nach § 13b UStG buchen?
Bei diesen Geschäftsvorgängen haben wir das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren (Steuerschuldumkehr) zu beachten. Wir müssen dazu entweder
- selbst Bauleistungen ausführen und Geschäfte mit anderen bauleistenden Unternehmen machen, oder
- wir sind ein Unternehmen, welches Geschäfte mit anderen Gebäudereinigungsfirmen macht und dazu selbst derartige Leistungen erbringt.
Beide Unternehmen benötigen den Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und/oder Gebäudereinigungsleistungen; Vordruckmuster USt 1 TG. Ein entsprechender Antrag ist beim jeweils zuständigen Finanzamt zu stellen. Die Gültigkeit wird für diesen Nachweis zur Steuerschuldnerschaft auf 3 Jahre begrenzt.
Beispiel für Bauleistungen:
Wir schreiben eine Rechnung über eine erbrachte Bauleistung in Höhe von 1.000 Euro netto mit dem Hinweis auf die Steuerschuldumkehr gemäß § 13 b UStG. In unserer Umsatzsteuer-Voranmeldung tragen wir den Nettoumsatz in das Feld 60 ein. Unser Kunde führt ebenfalls Bauleistungen aus und uns liegt die Anlage UST 1 TG unseres Kunden vor.
Buchung SKR03:
- 8337 – Erlöse aus Leist., für die der Leistungsempfänger die USt nach § 13b UStG schuldet = 1.00,00 – (USt-VA Feld 60)
Beispiel für Gebäudereinigungsleistungen:
Wir schreiben eine Rechnung über eine erbrachte Gebäudereinigungsleistungen in Höhe von 1.000 Euro netto mit dem Hinweis auf die Steuerschuldumkehr gemäß § 13 b UStG. In unserer Umsatzsteuer-Voranmeldung tragen wir den Nettoumsatz in das Feld 60 ein. Unser Kunde führt ebenfalls Gebäudereinigungsleistungen aus und uns liegt die Anlage UST 1 TG unseres Kunden vor.
Buchung SKR03:
- 8337 – Erlöse aus Leist., für die der Leistungsempfänger die USt nach § 13b UStG schuldet = 1.00,00 – (USt-VA Feld 60)
Umsatz § 13b UStG – Reverse-Charge-Verfahren
Bauleistungen nach § 13b UStG
Gebäudereinigungsleistungen nach § 13b UStG
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