Was ist zu beachten, wenn wir Rechnungen der Kategorie Dienstleistung Drittland buchen?
Wenn wir Waren aus einem Drittland importieren, müssen wir die deutsche Einfuhrumsatzsteuer zahlen. Bei Dienstleistungen ist das anders, hier wird das „Abführen der Umsatzsteuer im richtigen Land“, über Umsatzsteuerformulare geregelt. Im Kontenrahmen ist deshalb auch ein separates Konto für die Dienstleistung aus dem Drittland vorgesehen, dass wäre das Konto „Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers 19% VSt und 19% USt“. Unsere Buchhaltungssoftware sollte nun, wenn wir dieses Konto ansprechen, den gebuchten Nettowert in das Feld 52 der Umsatzsteuer-Voranmeldung eintragen und die darauf entfallende Umsatzsteuer in das Feld 53 rechts daneben. Sind wir zum Vorsteuerabzug berechtigt, erfolgt außerdem eine Buchung auf dem Konto „Vorsteuer und Umsatzsteuer gemäß § 13b UStG“ und in der Umsatzsteuer-Voranmeldung ein Eintrag im Feld 67.
Beispiel:
Wir haben uns als Unternehmer von einem schweizer Berater für einen bestimmten Prozess unterstützen lassen. Dieser sendet uns für seine Tätigkeit eine Rechnung in Höhe von 500 Euro ohne ausgewiesene Umsatzsteuer. Die Beratung ist in Deutschland umsatzsteuerpflichtig.
Buchung SKR03:
- 3125 – Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers 19% VSt und 19% USt = 500,00 – (USt-VA Feld 52)
- 1775 – Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 u. 5 UStG = 95,00 – (USt-VA Feld 53)
- 1577 – Abziehbare Vorsteuer 19% nach § 13b UStG = 95,00 – (USt-VA Feld 67)