Zusätzliche Informationen zu Gebäudereinigungsleistungen nach § 13b UStG.
Seit 2011 gilt für Gebäudereinigungsleistungen, die Gebäudereiniger für andere Gebäudereiniger erbringen, das Prinzip der Steuerschuldumkehr („Reverse-Charge“). Das bedeutet, dass der leistende Rechnungssteller nicht mit 19% Umsatzsteuer abrechnet, sondern netto. Der auftraggebende Gebäudereiniger führt auf den Leistungsbezug die Umsatzsteuer im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung an sein Finanzamt ab. In der gleichen Voranmeldung kann er die berechnete Steuer als Vorsteuer geltend machen. Rechtsgrundlage ist § 13b Abs. 2 Nr. 8 in Verbindung mit Abs. 5 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Der Gesetzgeber erhofft sich damit, Vorsteuerbetrügereien einzudämmen. Bis zum 30.09.2014 musste beiden Unternehmen der Vordruck UST 1G vorliegen. Gebäuderreinigungsunternehmen erhalten nun seit dem 01.10.2014 die neue Bescheinigung UST 1 TG, die bisherige Anlage UST 1 G wird ersetzt.
Beispiele für Gebäudereinigung laut Abschnitt 13b.5 UStAE:
- Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen, die fest mit den Grundstück verbunden sind (nicht Bürocontainer, Baubuden, Kiosk)
- Fassaden- und Fensterreinigung innen und außen
- Bauendreinigung, Reinigung von Regenrinnen und Fallrohren
- Hausmeister und Objektbetreuung, wenn die Gebäudereinigung enthalten ist
Keine Gebäudereinigung:
- Schornsteinreinigung
- Schädlingsbekämpfung
- Winterdienst
- Reinigung von Inventar
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