Reverse Charge Verfahren Lieferung/Leistung nach § 13b
In Deutschland gilt für einige Umsätze das Reverse-Charge-Verfahren. Es handelt sich dabei um die Steuerschuldumkehr nach § 13b UStG. Bei folgenden Lieferungen beziehungsweise Leistungen ist das Verfahren anzuwenden:
Lieferungen nach § 13b UStG:
- Bei Geschäften mit anderen Unternehmen, wenn es um den Handel von bestimmten Abfallwertstoffen, Metallen und Edelmetallen geht.
- Beim Handel mit Strom zwischen Unternehmen und Wiederverkäufern und beim Handel mit Gas zwischen Wiederverkäufern.
- Bei Geschäften mit anderen Unternehmen, wenn es um den Handel von größeren Mengen von Mobilfunkgeräten, Tablet-PC und Schaltkreisen geht.
Leistungen nach § 13b UStG:
- Wenn das Unternehmen selbst Bauleistungen ausführt und Geschäfte mit anderen bauleistenden Unternehmen macht.
- Wenn das Unternehmen selbst Gebäudereinigungsleistungen ausführt und Geschäfte mit anderen Gebäudereinigungsfirmen macht.
Eingangsrechnung – Empfangene Lieferung /Leistung § 13b
Wenn wir von unserem Lieferanten eine Rechnung mit dem Vermerk Lieferung oder Leistung nach § 13b UStG erhalten, so müssen wir die Umsatzsteuer selbst ermitteln und an das Finanzamt abführen. Wenn unser Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, können wir diese Umsatzsteuer im gleichen Atemzug als Vorsteuer abziehen.
Inland – Empfangene Leistung nach § 13b UStG buchen
Inland – Empfangene Lieferung nach § 13b UStG buchen
Kunderechnung – Erbrachte Lieferung/Leistungen § 13b
Wenn wir der Rechnungsaussteller für eine Lieferung oder eine Leistung nach § 13b UStG sind, so werden wir eine Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis erstellen und auf der Rechnung einen entsprechenden Vermerk zum § 13b UStG machen. In unserer Umsatzsteuervoranmeldung müssen wir diesen Umsatz dann getrennt von den umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen ausweisen. Außerdem ist nun unser Kunde für das Abführen der Umsatzsteuer verantwortlich.
Inland – Erbrachte Leistung nach § 13b UStG buchen
Inland – Ausgeführte Lieferung nach § 13b UStG buchen
Weitere passende Links zum § 13b UStG:
Bauleistungen nach § 13b UStG
Gebäudereinigungsleistungen nach § 13b UStG
Abfallwertstoffe und Metalle nach § 13b UStG
Mobilfunkgeräte, Tablett-Computer nach § 13b UStG
Weitere passende Links: