Wir erhalten eine Rechnung für einen Wareneingang EU-Ausland.
Der Wareneinkauf im EU-Ausland wird „innergemeinschaftlicher Erwerb“ genannt. Ist die Ware in Deutschland steuerpflichtig, erfassen Sie den Bruttowert der Ware auf dem Konto „Innergemeinschaftlicher Erwerb 19 % VSt und 19 % USt“. Automatisch sollte Ihre Buchhaltungssoftware die entsprechenden Konten für Vorsteuer und Umsatzsteuer bestücken. Im Feld 89 der Umsatzsteuer-Voranmeldung sollte nun der Nettobetrag und daneben die deutsche Umsatzsteuer aufgeführt werden. Die Vorsteuer ist im Feld 61 zu erfassen, wenn sie abziehbar ist.
Beispiel:
Wir haben Ware in Bulgarien im Wert von 500 Euro eingekauft. Dafür bekommen wir nun eine Rechnung die keine Umsatzsteuer enthält, weil die Ware in Deutschland umsatzsteuerpflichtig ist.
Buchung SKR03:
- 3425 – Innergemeinschaftlicher Erwerb 19 % VSt und 19 % USt = 500,00 (USt-VA Feld 89)
- 1774 – Umsatzsteuer 19% innergem. Erwerb = 95,00 (USt-VA rechts neben Feld 89)
- 1574 – Abziehbare Vorsteuer 19% innergm. Erwerb = 95,00 (USt-VA Feld 61)
Macht der Unternehmer also innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten Geschäfte, so werden die Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer mit den entsprechenden Umsatzsteuerformularen geregelt und nicht an der Grenze oder beim Zoll. Dazu benötigt der Unternehmer zusätzlich zu seiner Steuernummer noch eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (ID-Nr.). Diese Umsatzsteuer-ID-Nr. legt er seinem Lieferanten aus dem EU-Ausland vor, und erhält dann eine Rechnung ohne Umsatzsteuer. Als Rechnungsempfänger muss er nun die deutsche Umsatzsteuer ermitteln und an das Finanzamt abführen. Gleichzeitig kann der Unternehmer diese Umsatzsteuer, als Vorsteuer abziehen, wenn sein Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Achtung!
Bei der Rechnung EU-Ausland ist zwischen Lieferung und Leistung zu unterscheiden. Es gibt in der Umsatzsteuer-Voranmeldung jeweils getrennte Felder und demzufolge sind auch entsprechend getrennte Konten in der Buchhaltung vorgesehen.