Umsatzsteuer

Einige Fragen und Antworten zur Umsatzsteuer!Bild zum Artikel Umsatzsteuer

Was im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer auch immer abgeführt, abgezogen oder weitergereicht wird, so bleibt am Ende übrig, das der Endverbraucher eines Guts oder einer Dienstleistung das gesamte Umsatzsteueraufkommen zahlt.

Der Normal-Steuersatz beträgt 19 Prozent. Bestimmte Leistungen werden gemäß § 12 Abs. 2 UStG mit einem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent besteuert oder sind nach § 4 UStG steuerbefreit.

Der Normalsatz von 19 Prozent gilt seit 1. Januar 2007 und der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent findet seit 1. Juli 1983 Anwendung.


Was ist überhaupt die Umsatzsteuer?

  • Die Umsatzsteuer ist der Höhe nach die bedeutendste Einnahmequelle von Bund, Ländern und Gemeinden.
  • Umsatzsteuer fällt immer dann an, wenn im Inland eine Dienstleistung durch ein Unternehmen erbracht oder eine Ware gegen Entgelt geliefert wurde.
  • Die Umsatzsteuer gehört zu den Verkehrssteuerarten, das ist die zusammenfassende Bezeichnung für die Steuern, die an Vorgänge des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs anknüpfen. Steuergegenstand ist ein Verkehrsakt.
  • Unternehmer können die Umsatzsteuer als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen, wenn sie die mit Umsatzsteuer belasteten Güter und Leistungen für unternehmerische Zwecke einsetzen. Mit dem Vorsteuerabzug wird ihnen die Umsatzsteuer zurück gezahlt. Im Gegenzug sind Unternehmer jedoch verpflichtet auf ihre Lieferungen und Leistungen Umsatzsteuer zu erheben und die vereinnahmte Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Hierfür und für den Vorsteuerabzug müssen Unternehmer jährlich eine Umsatzsteuererklärung beim Finanzamt einreichen und die Umsatzsteuer abzüglich der vereinnahmten Vorsteuer an das Finanzamt zahlen.
  • Private Verbraucher sowie öffentliche Verbraucher werden beim Erwerb von Gütern und Leistungen mit der Umsatzsteuer belastet.
  • Der Normal-Steuersatz beträgt derzeit 19 Prozent. Für bestimmte Umsätze gibt es eine Steuerbefreiung (§ 4 UStG) oder einen ermäßigten Steuersatz von z. B. 7 Prozent. Sonderformen sind Mischsteuersätze, Innergemeinschaftlicher Erwerb und die Regelungen nach dem Ursprungslandprinzip.
  • Bemessungsrundlage für die Umsatzsteuer ist das für die Lieferung oder Leistung vereinnahmte Entgelt.
  • Von der Umsatzsteuer können Kleinunternehmer befreit werden. Zudem sind bestimmte Berufsgruppen (z.B. Ärzte) von der Erhebung der Umsatzsteuer ausgeschlossen.

Wann muss die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer an das Finanzamt bezahlt werden?

  • Dazu muss der Unternehmer monatlich (wenn im vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 Euro Steuern angefallen sind) oder vierteljährlich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben. Der § 18 UStG bildet die gesetzliche Grundlage.
  • In dieser wird die bereits angefallene Umsatzsteuer an das Finanzamt gemeldet und dann abgeführt.
  • Die USt-Voranmeldung muss nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung übermittelt werden. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten.
  • Wenn der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit aufnimmt, ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr der Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat (§ 18 Abs. 2 UStG).
  • Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 Euro, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien.
  • Wenn sich für das vorangegangene Kalenderjahr ein Überschuss zu Gunsten des Unternehmers von mehr als 7 500 Euro ergibt, so kann er statt des quartalsweisen den monatlichen Voranmeldezeitraum wählen. In diesem Fall hat der Unternehmer bis zum 10. Februar des laufenden Kalenderjahres eine Voranmeldung für den ersten Kalendermonat abzugeben. Die Ausübung des Wahlrechts bindet den Unternehmer für dieses Kalenderjahr.
  • Die Voranmeldung ist bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Die Voranmeldung für den Januar ist also spätestens am 10. Februar abzugeben.
  • Die Dauerfristverlängerung ist bei einem Unternehmer, der die Voranmeldungen monatlich abzugeben hat, unter der Auflage zu gewähren, dass dieser eine Sondervorauszahlung auf die Steuer eines jeden Kalenderjahres entrichtet. Die Sondervorauszahlung beträgt ein Elftel der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr.

Was kann von der an das Finanzamt zu zahlenden Umsatzsteuer abgezogen werden?

Grundsätzlich kann der Unternehmer von seiner Umsatzsteuerschuld die an Vorunternehmer oder Eingangszollstellen bzw. Finanzämter entrichtete Umsatzsteuer (sog. Vorsteuer) abziehen. Dadurch unterliegt im Ergebnis nur seine eigene, zusätzliche Wertschöpfung der Umsatzsteuer. Auf diese Betrachtungsweise geht die Bezeichnung „Mehrwertsteuer“ für die Umsatzsteuer zurück.

Der Vorsteuerabzug ist nur von Unternehmern und für Rechnungen, welche allen Anforderungen der §§ 14 ff. UStG genügen möglich.

Was passiert wenn versehentlich Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wurde?

  • Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist, schuldet den ausgewiesenen Betrag. Man spricht hier vom unberechtigten Steuerausweis. Das Gleiche gilt, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt.
  • Hat ein Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach dem Umsatzsteuergesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen, so wird auch der Mehrbetrag fällig. Hier liegt ein unrichtiger Steuerausweis vor.

Sowohl beim unrichtigen, als auch beim unberechtigten Steuerausweis kann mit der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen eine Berichtigung vorgenommen werden.

Welche Kontrollen werden bezüglich der Umsatzsteuer durchgeführt?

Die Amtsträger der Finanzbehörde können ohne vorherige Ankündigung Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben betreten, um Sachverhalte festzustellen die für die Umsatzbesteuerung relevant sind. Allerdings nur während der Geschäfts- und Arbeitszeiten.

Gegen den Willen des Inhabers dürfen dessen Wohnräume nur zur Verhütung dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden.

Man ist verpflichtet auf Verlangen der Amtsträger Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden, welche die Umsatzsteuer betreffen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.

Diese Kontrollen werden als Umsatzsteuer-Nachschau bezeichnet und sind in § 27b UStG geregelt.


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